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Verwirrung: Fixieren vor Besamen doch erlaubt

Derzeit sorgt ein sogenanntes Verbot, stierige Kühe zu fixieren, für Aufregung. Diese ist aber unnötig, die Meldung falsch.

Susanne Meier |

 

 

Derzeit sorgt ein sogenanntes Verbot, stierige Kühe zu fixieren, für Aufregung. Diese ist aber unnötig, die Meldung falsch.

Derzeit brodelt es unter den Biobauern und bei vielen Besamern. Seit 2014 dürften brünstige Kühe nicht mehr fixiert werden, regen sie sich auf. Doch das stimmt gar nicht, wie Peter Zbinden vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) beschwichtigt: «Das ist eine Falschmeldung.»

Beim BLW seien diesbezüglich viele Reaktionen eingegangen. «Im BTS-Programm war es nie generell erlaubt, brünstige Kühe über mehrere Tage zu fixieren», klärt Zbinden auf, «neu ist, dass das grundsätzliche Verbot seit 2014 im Anhang 6 der Direktzahlungsverordnung (DZV) explizit erwähnt wird.» Diese Bestimmung  gilt nicht nur auf Biobetrieben, sondern in allen BTS-Tierhaltungen. 

Bis vor Gericht

Der Grund, weshalb man die Bestimmung präzisiert habe, seien Fälle, in denen Bauern einzelne bis mehrere Tiere nicht im Laufstall hielten, sondern in einem Anbindestall angebunden hatten. Bei der Kontrolle begründeten sie dies unter anderem damit, «die Kuh werde demnächst stierig.»

Vor gut einem Jahr liess sich ein Kontrolleur nicht abwimmeln und vermerkte auf dem Kontrollbericht «nicht erfüllt». Gegen die Direktzahlungskürzung des Landwirtschaftsamt erhob der Landwirt Beschwerde. Diese wurde von einer kantonalen Rekurskommission mit der Begründung gutgeheissen, dass das Anbindeverbot nicht explizit in der Verordnung erwähnt sei. Dagegen wiederum erhob das Bundesamt für Landwirtschaft beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dieses stützte in einem Urteil vom Dezember 2013 die Auslegung des BLW.

Ausnahme präzisiert

In der AP 14–17 präzisierte das BLW die Verordnung wie bereits erwähnt. Laut Zbinden haben die jetzt Verunsicherten einer anderen Ausnahmebestimmung, die schon mindestens gleich lange in der Verordnung steht, offensichtlich keine Beachtung geschenkt: Eine Abweichung von den BTS-Bestimmungen ist zulässig «im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, zum Beispiel einer Besamung».

Im Februar aufgeschaltet

Diese Bestimmung gilt nach wie vor und wird in der DZV mit Erläuterungen und Weisungen, die im Verlaufe des Februars auf der BLW-Homepage aufgeschaltet wird, wie folgt erläutert: «Am Tag der Besamung und am Vortrag dürfen brünstige Tiere auf einem BTS-konformen Liegebereich fixiert werden.» Der Besamungstag ist im Zweifelsfall nachprüfbar, so dass das Abwimmeln von Kontrolleuren Vergangenheit wird.

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