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VgT darf Flugblätter verteilen - SBB reagiert auf Grundsatzurteil

Die SBB hat auf ein Grundsatzurteil des Bundesgerichts reagiert und will in Bahnhöfen künftig auch politische Aktionen grundsätzlich zulassen. Die Bundesbahnen haben eine Flugblatt-Aktion des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) im Bahnhof Luzern nun doch noch erlaubt.

 

Die SBB hat auf ein Grundsatzurteil des Bundesgerichts reagiert und will in Bahnhöfen künftig auch politische Aktionen grundsätzlich zulassen. Die Bundesbahnen haben eine Flugblatt-Aktion des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) im Bahnhof Luzern nun doch noch erlaubt.

VgT-Präsident Erwin Kessler hatte die SBB im Juni 2010 darum  ersucht, im Bahnhof Luzern mit acht Personen eine Flugblatt-Aktion  durchzuführen, um auf die Tierquälerei bei der Herstellung von Botox  aufmerksam zu machen. Zudem sollte gegen die geplante Eröffnung  einer Botox-Klinik im Bahnhof protestiert werden.

Generelles Verbot nicht zulässig

Die SBB verweigerte die Bewilligung mit der Begründung, dass ihr  Reglement politische Aktionen auf dem Bahnhofsgelände generell  verbiete. Kessler gelangte dagegen ans Bundesverwaltungsgericht.  Dort wurde das Verfahren auf Eis gelegt, um einen Entscheid des  Bundesgerichts in einem vergleichbaren Fall abzuwarten.

Dabei ging es um ein israelkritisches Plakat der Aktion Palästina- Solidarität, dessen Aushang im Zürcher Hauptbahnhof untersagt worden  war. Vor einem Monat kam das Bundesgericht zum Schluss, dass sich  das generelle Verbot von Werbung und Botschaften zu (aussen- )politisch heiklen Themen nicht rechtfertigen lasse.

Reglement anpassen

Die SBB hat auf diesen Grundsatzentscheid nun reagiert und  Kessler die Durchführung seiner Flugblatt-Aktion doch noch erlaubt.  Die entsprechende Verfügung, die vom VgT auf seiner Homepage  veröffentlicht wurde, ist am vergangenen Freitag erlassen worden.

In dem Schreiben an Kessler hält die SBB fest, dass sie aufgrund  des höchstrichterlichen Entscheides künftig auch politische Aktionen  auf dem Bahnareal zulassen wird, soweit dem keine überwiegenden  anderweitigen Interessen wie etwa die Aufrechterhaltung des  Bahnbetriebs entgegen stehen.

Beim Bundesverwaltungsgericht beantragt die SBB, das hängige VgT- Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Die SBB würde in  Reaktion auf das Urteil aus Lausanne ihre reglementarischen  Grundlagen anpassen und insbesondere das generelle Verbot von  politischen Verteilaktionen aufheben.

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