Ab Januar 2022 müssen alle Personen über einen entsprechenden Kursnachweis verfügen, die im Auftragsverhältnis Waldarbeiten ausführen, das heisst auch Lernende in der Landwirtschaft.
Ein grosser Teil der privaten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sind in der Landwirtschaft tätig. Der Wald kann folglich auch für viele landwirtschaftliche Betriebe ein wichtiger Betriebszweig sein. Die Waldarbeit ist aber eine ausgesprochen gefährliche Tätigkeit. Besonders Holzerntearbeiten bergen viele Gefahren, der Umstand wird durch den steigenden Totholzanteil in unseren Wäldern zusätzlich verstärkt.
Richtlinie «Forstarbeiten»
Werden Waldarbeiten mit Lernenden und Angestellten oder im Auftrag für Dritte erledigt, gilt es insbesondere auch die Ausbildungsanforderungen des Waldgesetzes Art. 21a und der Richtlinie EKAS 2134 «Forstarbeiten» zu erfüllen. Für Angestellte, welche Forstarbeiten verrichten, ist die EKAS Richtlinie 2134 «Forstarbeiten» verbindlich. Sie wurde von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit, EKAS am 6. Dezember 2017 verabschiedet.
Die Richtlinie «Forstarbeiten» zeigt, wie sich die unter anderem in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) enthalten Schutzziele erreichen lassen. Als Forstarbeiten im Sinne der Richtlinie gelten alle Tätigkeiten, die zur Begründung, Pflege und Nutzung sowie zum Schutz von Wald und Waldflächen erforderlich sind.
Kompetenzen nachweisen
Eingeschlossen sind aber auch Arbeiten ausserhalb des Waldes, z.B. zur Pflege und Bewirtschaftung von Grünanlagen sowie Feld- und Ufergehölzen. Die folgenden dafür nötigen Arbeiten gelten als Arbeiten mit besonderen Gefahren und verlangen den Nachweis einer Ausbildung:
- Arbeiten mit der Motorsäge
- Fällen von Bäumen
- Zu-Boden-Bringen von hängengebliebenen Bäumen
- Aufrüsten von Bäumen
- Aufarbeiten von Windfallholz
- Holzbringung (Rücken)
- Arbeit mit Seilkrananlagen
- Arbeiten mit Seilsicherung
Arbeiten mit besonderen Gefahren dürfen nur von Mitarbeitenden ausgeführt werden, welche eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder die entsprechenden Kompetenzen nachweisen können. Der Nachweis der Ausbildung für Holzerntearbeiten im Wald kann durch den Besuch von insgesamt mindestens zehn Kurstagen erbracht werden. Die EKAS-Richtlinie «Forstarbeiten» kann auf der folgenden Website heruntergeladen werden: https://www.suva.ch/2134.d
Mindestausbildung nach Waldverordnung und Waldgesetz
«Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit müssen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, nachweisen, dass die eingesetzten Arbeitskräfte einen vom Bund anerkannten Kurs zur Sensibilisierung über die Gefahren von forstlichen Arbeiten besucht haben.» Dies fordert das Waldgesetz in Artikel 21a.
In der Waldverordnung in Art. 34, Abs. 2 ist festgehalten, dass diese Ausbildung insgesamt mindestes 10 Tage dauern mussund insbesondere das fachgerechte und sichere Fällen, Entasten, Einschneiden und Rücken von Bäumen und Baumstämmen umfasst. Das Waldgesetz gewährte zur Umsetzung des Artikels 21a eine Übergangsfrist von fünf Jahren, welche am 31. Dezember 2021 endet.
Jonas Hodel
Konsequenzen für Angestellte und Lernende
Somit müssen ab Januar 2022 alle Personen über einen entsprechenden Kursnachweis verfügen, die im Auftragsverhältnis Waldarbeiten ausführen, das heisst auch Lernende in der Landwirtschaft. Ein Auftragsverhältnis besteht zudem nicht nur in allen Fällen, wo eine schriftliche Vereinbarung festgehalten wurde, sondern auch sobald jemand gegen ein Entgelt (d.h. eine Gegenleistung in irgendeiner Form, sei dies Geld, Holz oder andere materielle Werte) für jemand anderen Arbeiten verrichtet.Der Kurs kann in zwei Teilen à je 5 Tage absolviert werden.
In den folgenden zwei Fällen ist es rechtlich möglich, zwischen den beiden Kursen Praxiserfahrung zu sammeln: Erstens, wenn eine Person in privatem Rahmen ohne Auftragsverhältnis arbeitet und zweitens, wenn die Arbeiten unter Aufsicht einer ausgebildeten Person, welche mindestens einen Abschluss als Forstwart/in EFZ haben muss, ausgeführt werden. Nach Abschluss des 5-tägigen Basiskurses Holzernte sollte der 5-tägige Weiterführungskurs innerhalb von 2 Jahren besucht werden.Lernende in einem landwirtschaftlichen Lehrverhältnis können den Basiskurs Holzernte und den Weiterführungskurs bereits im Alter von 15 Jahren absolvieren.
Ausbildungsnachweis von 10 Tagen
Nach der erfolgten Ausbildung der Lernenden sind auch die Anforderungen für Waldarbeiten in den begleitenden Massnahmen in Anhang 3 des Bildungsplanes erfüllt und die Berufsbildenden dürfen mit den Lernenden Forstarbeiten ausführen. Berufsbildende sollten mindestens eine gleichwertige Ausbildung von 10 Tagen absolviert haben.
Unter folgender Internetadresse findet man eine Übersichtstabelle zu den Ausbildungsanforderungen sowie das ganze Angebot an Holzerntekursen und kann sich direkt anmelden: www.holzerkurse.ch
Ohne einen Ausbildungsnachweis von 10 Tagen dürfen weder Lernende noch Angestellte Forstarbeiten mit besonderen Gefahren ausführen. Als Kontrollbehörde wird agriss die Einhaltung dieser Vorschriften ab 1.1.2022 überprüfen.
Gelten eigentlich die Kurse die ich in der Landwirtschaftlichen Schule besucht habe. Ausserdem hatte ich noch das Fach Waldbau im Rahmen meiner Landwirtschaftlichen Ausbildung.