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Weitere Geldstrafe im Schinkenkartell

 

In Frankreich hat das Kartellamt im Zusammenhang mit dem sogenannten Schinkenkartell erneut eine Strafzahlung gegen den Lebensmittelhersteller Fleury Michon verhängt. Wie die Behörde in der vergangenen Woche mitteilte, muss das Unternehmen wegen Behinderung der Ermittlungen 109’335 Franken (100 000 Euro) Bussgeld entrichten. 

 

Die Wettbewerbshüter wurden demnach von Fleury Michon nicht über eine interne Umstrukturierung und die Auflösung einer Tochtergesellschaft informiert, die innerhalb der Unternehmensgruppe als zentraler Akteur des Kartells fungiert hat. Ausserdem seien die Behörden aktiv in die Irre geführt worden, indem man im Namen der bereits aufgelösten Tochtergesellschaft Anträge gestellt habe.

 

Die Wettbewerbsbehörde hatte das Schinkenkartell vergangenen Juli aufgedeckt. Insgesamt waren Strafzahlungen von 101 Mio Franken (93,0 Mio Euro) verhängt worden, gegen die sich die Kartellmitglieder allerdings juristisch zur Wehr setzen. Die höchste Strafe entfiel mit 38,8 Franken (35,5 Mio Euro) auf die Genossenschaft Cooperl, gefolgt von der Einzelhandelsgruppe „Les Mousquetaires“ mit 34,7 Mio Franken (31,8 Mio Euro).

 

Fleury Michon soll 16,1 Mio Franken (14,8 Mio Euro) zahlen. Das Kartell betraf sowohl den vorgelagerten Bereich, also die Einkaufskonditionen bei den Schlachthöfen, wie auch die Verkäufe an den Lebensmitteleinzelhandel. Die betroffenen Unternehmen haben sich der Behörde zufolge abgesprochen, um ihre Rohstoffe billig bei den Schlachtunternehmen einzukaufen, und sich ausserdem auf Preise bei der Vermarktung ihrer Produkte verständigt.

 

Nach Angaben des Kartellamts beruft sich Fleury Michon beim Einspruch gegen das Bussgeld unter anderem darauf, dass die beschuldigte Tochtergesellschaft nicht ordnungsgemäss über die Vorwürfe informiert wurde und die Behörden sich stattdessen an die bereits aufgelöste Tochter gewandt haben.

 

Erst im vergangenen Monat hatte Cooperl in seinem Bussgeldverfahren einen Teilerfolg erringen können. Laut einer gerichtlichen Entscheidung muss die Genossenschaft die Strafe erst nach einer Entscheidung in der Hauptverhandlung entrichten.

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