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Wie viel Land haben Sie in Pacht?

 

In der Schweizer Landwirtschaft spielt Pachtland immer eine grössere Rolle. Wir möchten von Euch wissen, wie hoch der Anteil von Pachtland an Eurer bewirtschafteten Fläche ist. Abstimmen und mitdiskutieren

 

Mit dem Rückgang der Anzahl Landwirtschaftsbetriebe steigt der Anteil Pachtland an der gesamthaft bewirtschafteten Fläche stetig an. Gemäss einem Bericht von Agriexpert in der «Ufa Revue» betrug 1980 der Anteil der Pachtfläche 37 Prozent. 25 Jahre später lag der Anteil bereits bei 45 Prozent. Elf Jahre betrug dieser Wert 45 Prozent.

 

Anteil wird immer höher

 

Agriexpert geht davon aus, dass derzeit knapp die Hälfte der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Pacht an Landwirtschaftsbetriebe abgegeben wird. Als Verpächter fungieren Erbengemeinschaften, Privatpersonen, Gemeinden, Kantone oder auch Unternehmen. Damit ist immer weniger Land im Eigentum der Landwirte. Das erhöht das Abhängigkeitsverhältnis.

 

Gemäss Agriexpert wird Pachtland, trotz hoher Zinsen, geschätzt. Denn für die Betriebserweiterung sei weniger Kapital erforderlich. Andererseits fliesst so auch viel Geld aus der Landwirtschaft ab. Während der Anteil der gepachteten Fläche stetig steigt, nimmt die Anteil der Pachtbetriebe ab. 2016 wurden von 52’263 Betrieben der Schweiz nur noch 8938 Pachtbetriebe (17,1%) gezählt. Im Jahr 2010 waren es noch 10’473 Betriebe.

 

Hohe Zinsen verringern Wettbewerbsfähigkeit

 

Die Pacht habe in der Schweizer Landwirtschaft eine gewichtige Bedeutung, bestätigt Benjamin Pulver, Geschäftsführer des Schweizerischen Pächterverbands, kürzlich gegenüber dem Landwirtschaftlichen Informationsdienst. «Der Boden ist nach wie vor einer der wichtigsten, wenn nicht der wichtigste Produktionsfaktor für die Landwirtschaft. Wenn für Pachtflächen hohe Pachtzinse bezahlt werden müssen, hat dies einen wesentlichen Einfluss auf die fixen Produktionskosten der Landwirtinnen und Landwirte» so Pulver.

 

Die Schweizer Landwirtschaft verliere dadurch weiter an Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den Produzenten in den umliegenden Ländern. Bei hohen Pachtzinsen kombiniert mit einem hohen Pachtzinsanteil würden finanzielle Mittel von der Landwirtschaft abfliessen. Das Geld fehle für erforderliche Investitionen.

 

Gesetz wird nicht eingehalten

 

Teilweise sind die Preise für Pachtland regelrecht in die Höhe geschossen. Wie in einem Bericht des «St. Galler Tagblatt» aus dem September 2015 zu lesen ist, werden im Gemüsebau im Kanton Thurgau teilweise bis 3000 Franken pro Hektare und Jahr bezahlt. Streng genommen seien solche Pachtzinsen aber illegal, heisst es weiter. Denn das Pachtgesetz schreibe vor, wie viel Zins für eine Hektare verlangt werden dürfe.

 

Für bestes Ackerland dürfte im Thurgau nur 684.80 Franken verlangt werden. Daran halte sich aber niemand. «Unsere Erfahrung ist, dass für Pachtland von 1200 Franken an aufwärts bezahlt wird», sagte Walter Schild, Leiter der Abteilung Boden- und Pachtrecht im Landwirtschaftsamt. Die Zeitung hat die Summen anhand eines Beispiels errechnet «Wird für jede der 22’000 Hektaren Pachtland im Schnitt 500 Franken zu viel bezahlt, macht das 11 Millionen Franken. Das entspricht einem Zehntel der Direktzahlungen, die die Thurgauer Bauern erhalten.»

 

Für gute Ackerflächen werden Pachtzinsen deutlich über dem gesetzlichen Maximum bezahlt.
MF

 

Keine Anzeigen

 

Eigentlich könnte Landwirte gegen solche hohen Pachtzinsen eine Anzeige machen. Doch das passiert praktisch nie. Zwar würde in der Folge der Pachtzins nach unten angepasst, der Vertrag aber nicht aufgelöst. «Profitieren würde nur der andere Bauer, der das Land erhalten hat und wegen der gutgeheissenen Einsprache weniger Pachtzins zahlen müsste. Der unterlegene Bauer hätte den doppelten Schaden: Kein Pachtland und einen schlechten Ruf bei den Verpächtern», schreibt das Tagblatt.

 

 

Mehr zur Pacht

 

Die Grundregeln zur Pacht lassen sich im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) und in der Pachtzinsverordnung (PZV) finden. Damit eine Pachtfläche dem LPG untersteht, muss dieselbe grösser als 25 Aren bei Acker-/Wiesland und 15 Aren bei Rebland sein. Wenn ein Pächter mehrere kleinere Grundstücke vom selben Eigentümer pachtet, werden dieselben zusammengezählt.

 

Die Mindestpachtdauern betragen bei Grundstücken sechs Jahre bei erstmalige Pachtdauer. Die Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer ist nur gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat. Der Pachtvertrag verlängert sich in der Folge für jeweils weitere sechs Jahre.

 

Die zulässige Höhe der Pachtzinsen sind in der Pachtzinsverordnung geregelt. Mit dem Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter gegen Bezahlung eines Pachtzinses ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen. Der Pachtzins kann in Geld, einem Teil der Früchte (Teilpacht) oder in einer Sachleistung bestehen. Bei der Teilpacht richtet sich das Recht des Verpächters an den Früchten nach dem Ortsgebrauch, wenn nichts anderes vereinbart ist.

 

Der höchstzulässige Pachtzins für Boden setzt sich gemäss Pachtzinsverordnung (Art. 7) zusammen aus dem Basis­pacht­zins, bereinigt aufgrund der örtlichen Verhältnisse, und allfälligen betriebs­be­zoge­nen Zuschlägen. Der Basispachtzins umfasst die Verzinsung, die Abgeltung der Verpächterlasten und einen Zuschlag für allgemeine Vorteile der Zupacht. Die kantonale Bewilligungsbehörde kann den Basispachtzins um bis zu 15 Pro­zent vermindern oder erhöhen, um den besonderen örtlichen Verhältnissen, das heisst den in einem Gebiet oder Gebietsabschnitt vorherrschenden Betriebsstruktu­ren oder Bewirtschaftungsverhältnissen, Rechnung zu tragen. Der so festgelegte Abzug oder Zuschlag gilt für jede Pachtzinsfestsetzung im betreffenden Gebiet oder Gebiets­abschnitt.

 

Der Pächter ist verpflichtet, den Pachtgegenstand sorgfältig zu bewirtschaften und für eine nachhaltige Ertragsfähigkeit des Bodens zu sorgen. Er hat das Recht die Bewirtschaftung durch Lohnarbeit, Familienangehörige, Angestellte oder durch Mitglieder einer Gemeinschaft, welcher er angehört, auszuführen. Unterpachten sind verboten, der Pächter darf also Pachtland nur mit Zustimmung des Verpächters weiter verpachten.

 

Die Kündigung hat stets schriftlich zu erfolgen, auch bei mündlichen Pachtverträgen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr

Kommentare (1)

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  • F. Gredig | 07.04.2022
    Bei solchen Umfragen wäre eine zusätzliche Sparte "Gewerbepachten".

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