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Wolf-Management: Bundesrat will nachträglich Vorbehalte zum Wolfsschutz geltend machen können

Wie vom Parlament verlangt, hat der Bundesrat einen Vorschlag zur Änderung der Berner Konvention ausgearbeitet. Diesen unterbreitet er nun den anderen Vertragsstaaten. Der Passus soll der Schweiz erlauben, gegenüber dem Abkommen nachträglich Vorbehalte zum Wolfsschutz zu formulieren.

sda |

 

 

Wie vom Parlament verlangt, hat der Bundesrat einen Vorschlag zur Änderung der Berner Konvention ausgearbeitet. Diesen unterbreitet er nun den anderen Vertragsstaaten. Der Passus soll der Schweiz erlauben, gegenüber dem Abkommen nachträglich Vorbehalte zum Wolfsschutz zu formulieren.

Mit der Änderung von Artikel 22 des Übereinkommens über die Erhaltung der wildlebenden europäischen Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention), soll ein Unterzeichnerstaat gegenüber dem Abkommen jederzeit Vorbehalte anbringen können, «wenn sich die Situation, die bei der Ratifizierung vorlag, offentlichtlich verändert hat».

Schweiz: Bei Beitritt keine Vorbehalte geltend gemacht

Gemäss heutiger Formulierung des Artikels 22 kann ein Staat nur im Rahmen der Ratifizierung Vorbehalte anbringen. Die Schweiz hatte bei ihrem Beitritt zur Berner Konvention im September 1980 keinerlei Vorbehalte geltend gemacht.

Zu jener Zeit lebten jedoch keine Wölfe in der Schweiz. Da in den letzten 15 Jahren wieder Wölfe in die Schweiz einwanderten, möchten vor allem Vertretreter von Gebirgskantonen den Wolfsschutz stark lockern.

Alle Parlament der Mitgliedsstaaten müssen zustimmen

Die eidgenössischen Räte haben mit der Annahme einer Motion des Walliser CVP-Ständerats Jean-René Fournier den Bundesrat beauftragt, mit dem ständigen Ausschuss der Berner Konvention über diese Vertragsänderung zu verhandeln.

Damit die Änderung in Kraft treten kann, müssen nicht zur zwei Drittel der Ausschussmitglieder zustimmen. Es braucht auch das OK von jedem nationalen Parlament der Mitgliedsstaaten.

Sollte die Schweiz mit ihrem Begehren auflaufen, verlangen National- und Ständerat, dass die Mitgliedschaft in der Konvention gekündigt wird, um dann später bei einem erneuten Beitritt die Vorbehalte zum Wolfsschutz zu machen.

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