In den vergangenen Jahren ist die Wolfspopulation in der Schweiz exponentiell gewachsen. Parallel dazu ist auch die Zahl der Angriffe von Wölfen auf Nutztiere markant angestiegen.
Das Parlament hatte im Dezember 2022 das Jagdgesetz gelockert, insbesondere um Konflikte zwischen Alpwirtschaft und Wolf zu mindern. Dazu führte es die präventive Regulierung des Wolfsbestands ein. Damit die Kantone rasch handeln konnten, setzte der Bundesrat diese Bestimmung bereits per 1. Dezember 2023 befristet bis Ende Januar 2025 in Kraft.
Risiko für Nutztiere
Ab Februar wird das geänderte Jagdgesetz zusammen mit der angepassten Jagdverordnung definitiv in Kraft treten, wie der Bundesrat am Freitag mitteilte. Damit die Kantone von September bis Januar in den Wolfsbestand eingreifen können, bevor Schaden entstanden ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein Risiko für Nutztiere bestehen und es müssen Herdenschutzmassnahmen umgesetzt sein. Dann kann ein Teil der Jungtiere reguliert werden.
Ganze Rudel können nur abgeschossen werden, wenn sie unerwünschtes Verhalten zeigen, wobei die minimale Anzahl Rudel pro Region nicht unterschritten werden darf. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) muss den Regulierungsgesuchen der Kantone zustimmen.
Definition Wolfsrudel
Als Wolfsrudel gilt die Einheit bestehend aus beiden Elterntieren, begleitet von ihren Jungtieren des aktuellen Jahres (Welpen) und einzelnen vorjährigen Jungtieren. Ein Elterntier, das von mindestens einem Wolfswelpen begleitet wird, oder mindestens drei zusammen beobachtete Individuen gelten ebenfalls als Rudel. Wolfsrudel weisen meist alljährlich Reproduktion auf, aber auch in Jahren ohne Reproduktion bleiben die Elterntiere und einige vorjährige Jungwölfe zusammen und gelten weiterhin als Rudel.
Reaktiv regulieren
Von Juni bis August können die Kantone zudem schadenstiftende Wolfsrudel reaktiv regulieren, also nachdem Schaden entstanden ist. Auch diese Abschüsse verfügen die Kantone, nach vorgängiger Zustimmung des Bafu.
«Die Kantone können neu auch einzelne Wölfe abschiessen, die eine Gefährdung für Menschen darstellen», heisst es in der Mitteilung des Bundesrat. Schon bisher war der Abschuss von Einzelwölfen bei Schaden möglich. Hier ist keine Zustimmung des Bafu notwendig.
Neuregelung Herdenschutz
Der Bundesrat hat die Organisation des Herdenschutzes konkretisiert. Die Kantone erhalten mehr Kompetenzen, beispielsweise bezüglich der Hunderassen, die eingesetzt werden dürfen. Das Bafu ist weiterhin zuständig für die Prüfung der Herdenschutzhunde, damit für anerkannte Herdenschutzhunde ein einheitlicher Standard besteht.
Neu entfällt die bisherige Einteilung in zumutbar und nicht zumutbar schützbare Alpen oder Alpweideflächen. An ihrer Stelle steht neu das einzelbetriebliche Herdenschutzkonzept gemäss Landwirtschaftsrecht. Im Zusammenhang mit Sparmassnahmen zur Sanierung des Finanzhaushalts des Bundes wird der Bundesbeitrag an den Herdenschutz auf 50 Prozent gesenkt.
Biber
Das Parlament hat entschieden, dass sich die öffentliche Hand an Massnamen zur Verhütung von Schäden durch Biber an «Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse, an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe sowie Uferböschungen, die der Hochwassersicherheit von Bedeutung sind» beteiligen soll. Massnahmen, die alleine den Schutz privater Bauten und Anlagen oder landwirtschaftlicher Bewirtschaftungswege vor dem Biber zum Zweck haben, werden indes nicht gefördert.
Das Bafu beteiligt sich mit maximal 30 Prozent an den Kosten folgender Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Schäden:
- Einbau von Grabschutzgittern, Spundwänden und Dichtwänden
- Steinschüttungen und Kiessperren
- Vergitterung von Bachdurchlässen und Rohren zur Siedlungsentwässerung
- Einbau von Biberkunstbauten
- Einbau von Syphonrohren bei Biberdämmen
- Einbau von Metallplatten bei Wegeinbrüchen
Der Bund beteiligt sich mit maximal 50 Prozent an den Kosten der kantonalen Planung von Schutzmassnahmen an Gewässerabschnitten, in denen eine ungehinderte Biberaktivität Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse gefährden könnte.
Zur Verhütung von Schäden durch Biber gelten folgende Massnahmen als zumutbar:
- die Begrenzung der Stauaktivität durch Massnahmen am Biberdamm
- der Schutz landwirtschaftlicher Kulturen durch Elektro- oder Drahtgitterzäune
- der Schutz von Einzelbäumen durch Drahtmanschetten
- der Schutz von Verkehrsinfrastrukturen durch den Einbau von Metallplatten oder Biberkunstbauten
- das Vergittern von Ein- und Ausläufen zu technischen Anlagen zur Wasseraufbereitung, Abwasserleitungen, Industriekanälen oder landwirtschaftlichen Drainagesystemen
Genau dann ist es sicher NICHT angezeigt, die Aufwandvergütung auf 50% zusammen zu streichen!!!
Es ist zum Kotzen für alle, die sich den Hintern für den bestmöglichen Herdenschutz ihrer Heim- und Alpbetriebe aufreissen...
Jeder, der nicht direkt selbst betroffen ist, weiss leider gar nicht, wie viel Zeit und Mehrarbeit der Herdenschutz einem abverlangt.
Freude herrscht mit Blick auf die nächste Weidesaison :(