
Danone muss die Bezeichnung ihres Haferdrinks ändern, selbst wenn nirgendwo das Wort «Milch» darauf steht.
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Das Zürcher Kantonslabor hatte den Verkauf des Produkts bereits im März 2022 untersagt, da es gegen die Bestimmungen des Lebensmittelrechts verstosse. Dieser Entscheid wurde vom Zürcher Verwaltungsgericht bestätigt, worauf Danone den Fall an das Bundesgericht weiterzog.
Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass die bisherige Bezeichnung «Shhh… This ist not milk» («Pssst… das ist keine Milch») des Haferdrinks Alpro von Danone gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot verstösst. Der Begriff «Milch» dürfe für pflanzliche Produkte nicht verwendet werden, auch nicht in verneinter Form (not milk). Zudem sei die pflanzliche Herkunft des Produkts auf der Verpackung nicht deutlich genug erkennbar, hält das Gericht fest.
Danone ändert Produktbezeichnung
Danone Schweiz nimmt den Entscheid zur Kenntnis. Das Unternehmen wird die Verpackung entsprechend anpassen. Am Produkt selbst ändere sich aber nichts. «Wichtig ist für uns, dass Konsumentinnen und Konsumenten unsere Produkte klar verstehen», sagt Isabel Petit, Country Managerin von Danone Schweiz, Österreich und Slowenien.
Pflanzliche Alternativen sind und bleiben ein zentraler Bestandteil ihrer Strategie, teilt das Unternehmen in einem Communiqué mit. Danone verweist dabei auf den anhaltenden Trend zu flexitarischen Ernährungsweisen sowie auf die nationale Ernährungsempfehlung, die eine Ernährung mit mehr pflanzlichen Lebensmitteln fördern.
Nur Milch ist Milch…
In seinem Urteil vom 27. März (Urteil 2C_47/2025) hält das Bundesgericht fest, dass der Begriff «Milch» für vegane Produkte grundsätzlich nicht verwendet werden darf, auch nicht in verneinter Form oder typografisch verändert, so wie das Danone getan hat. Das Bundesgericht hat deshalb die Beschwerde von Danone abgewiesen. Das Produkt wird auf der Rückseite zwar als «Haferdrink» bezeichnet, trägt auf der Vorderseite jedoch die Aufschrift «Shhh… This ist not milk», wobei das «i» durch einen Tropfen ersetzt ist.

Danone darf die Formulierung «Shhh… This ist not milk» nicht auf der Verpackung ihres Haferdrinks nutzen.
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Das schweizerische Lebensmittelrecht verpflichtet Hersteller dazu, ihre Produkte so zu kennzeichnen und zu bewerben, dass keine Irreführung bezüglich Natur, Herkunft, Zusammensetzung oder Eigenschaften entsteht. Zentral ist Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), der verlangt, dass Angaben und Aufmachung den Tatsachen entsprechen und Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen dürfen.
Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet werden, dass ihre tatsächliche Art klar erkennbar bleibt und keine Verwechslung mit tierischen Erzeugnissen entstehen kann. Rechtlich ist Milch definiert als «das durch Melken gewonnene Erzeugnis aus der Eutersekretion von Tieren der Gattung der Säugetiere».
… aber Wurst ist nicht nur Wurst
Mit dem Urteil gegen das vegane Produkt von Danone bestätigt das Bundesgericht einen ähnlichen Entscheid vom Mai 2025 (Urteil 2C_26/2023). Damals entschied das Gericht, dass pflanzliche Fleischersatzprodukte keine Tierarten im Namen tragen dürfen, selbst wenn eindeutig auf die pflanzliche Herkunft hingewiesen wird.
-> Fleischersatzprodukte: «Veganes» Poulet unzulässig
Ein Bezug zu einer Tierart ohne Fleischanteil gilt als irreführend. Begriffe wie «Güggeli» oder «Poulet» wurden daher untersagt. Erlaubt bleiben jedoch generische Bezeichnungen wie «Geschnetzeltes» oder «Wurst», sofern sie nicht auf eine bestimmte Tierart verweisen. Die Bezeichnung «Veggie-Wurst» bleibt also erlaubt.
-> EU-Parlament für «Veggie-Wurst»-Verbot
Mehrere pflanzliche Alternativprodukte mussten deshalb ihre Namen anpassen, weil sie geschützte Tierbegriffe verwendeten. Besonders betroffen war Planted Foods mit Bezeichnungen wie «planted.chicken», «veganes Schwein» oder «Poulet aus Pflanzen». Diese Bundesgerichtsentscheide werden die Kennzeichnung pflanzlicher Alternativen in der Schweiz fortan prägen.