Das Parlament hat am Freitag die Ablehnung der Initiative gegen Massentierhaltung empfohlen. Der Schweizer Bauernverband (SBV) stellt den Bauernfamilien als erstes Kommunikationsmittel gegen die Initiative Fahnen zur Verfügung.
Der Nationalrat, mit 106 zu 77 Stimmen bei 8 Enthaltungen, und der Ständerat, mit 32 zu 8 Stimmen bei einer Enthaltung, haben am 18. März in der Schlussabstimmung die Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz» zur Ablehnung empfohlen. Das Begehren kommt damit definitiv in diesem Jahr zur Abstimmung. Als Termin zur Debatte stehen der 25. September oder der 27. November.
Fahnen für Gebäude
Der Schweizer Bauernverband (SBV) hat bereits die Kampagne auf den Sozialen Medien Facebook, Instagram und Twitter gestartet. Ebenfalls bereits aktiv ist die Webseite tierhaltungsinitiative-nein.ch.
Und nun können sich auch Bauern mit Kommunikationsmittel gegen die Initiative engagieren. «Es ist wichtig, das Terrain früh zu besetzen», schreibt der SBV. So können Bauernfamilien ab sofort Fahnen bestellen. Diese sind für das Anbringen an Gebäuden vorgesehen. Interessierte können sich bei den kantonalen Bauernverbänden melden. «Es wäre schön, wenn die innerlandwirtschaftliche Solidarität spielt und die Fahne im ländlichen Raum omnipräsent zu sehen ist», hält der SBV in der Mitteilung fest.
Für die Abstimmungskampagne stehen dann weitere Mittel wie Tafeln und Blachen zur Verfügung, die entlang von Strassen und Wege platziert werden können.
Initiative: Übergangsfrist von 25 Jahren
Die Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz» (Massentierhaltungsinitiative) wurde im September mit 106’000 gültigen Initiativen eingereicht. Diese verlangt, dass spätestens 25 Jahre nach Inkrafttreten der neuen Gesetze alle Nutztiere in der Schweiz mindestens nach dem Standard der Bio Suisse gehalten werden. Der Bund soll Kriterien für die Unterbringung, den Auslauf, die Anzahl gehaltener Tiere und die Schlachtung festlegen.
Dies hätte einschneidende Auswirkungen auf die Nutztierhaltung: Nur noch 2000 Legehennen pro Betrieb, Anbindehaltung von Kühen nur in Kombination mit Raus-Programm. Auch bei Schweinen gäbe es Auswirkungen: Bei Bio-Schweinen in Ausmast ist eine Gesamtfläche von 1,65 Quadratmeter Pflicht, bei konventionellen Tieren 1,3 Quadratmeter.
Auch für Importe
Die Initiative soll für die einheimische Nutztiere gelten, aber auch für Importe. Die Initianten wollen, dass jede Haltung von Tieren, die nicht mindestens den Richtlinien von Bio Suisse entspricht, verboten wird. Die Definition der Massentierhaltung erfolgt über die Gruppengrösse sowie die systematische Missachtung der Grundbedürfnisse der Tiere, heisst auf der Website der Initianten.
Nutztierhaltung nicht abschaffenDas Initiativkomitee will die Nutztierhaltung aber nicht abschaffen. Gemäss den Initianten wären Kleinbauern und Alpbetriebe von den Änderungen nicht betroffen, da sie keine «Massentierhaltung» betreiben. Diese könnten sich besser um Tiere kümmern, da bei kleineren Tierbeständen mehr Zeit für das einzeln Tier übrig bleibe. Betroffen von der Initiative wären nur die grossen industriellen «Fleischfabriken», heisst es auf der Website.
Die Initiative würde Kleinbauern die Chance ermöglichen, auf dem Markt zu bestehen und fairere Preise zu erzielen, indem Grossbetriebe mit immensen Tierbeständen diese reduzieren müssen, so die Vorstellung der Initianten. Hinter dem Volksbegehren stehen Personen aus 15 Organisationen. Darunter ist etwa Vera Weber von der Fondation Franz Weber oder Vertreter von Greenpeace oder der Grünen Partei.
Wortlaut der Initiative
neu Art. 80a BV (Landwirtschaftliche Tierhaltung)
1 Der Bund schützt die Würde des Tieres in der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Die Tierwürde umfasst den Anspruch, nicht in Massentierhaltung zu leben.
2 Massentierhaltung bezeichnet eine technisierte Tierhaltung in Grossbetrieben zur Gewinnung möglichst vieler tierischer Produkte, bei der das Tierwohl systematisch verletzt wird.
3 Der Bund legt die Kriterien für eine tierfreundliche Unterbringung und Pflege, den Zugang ins Freie, die Schlachtung und die maximale Gruppengrösse je Stall fest.
4 Der Bund erlässt Vorschriften über den Import von Tieren und Tierprodukten zu Ernährungszwecken, die diesem Artikel Rechnung tragen.
Art. 197 BV (Übergangsbestimmungen)neu Ziff. ### Die Ausführungsbestimmungen zur landwirtschaftlichen Tierhaltung gemäss Art. 80a BV können Übergangsfristen für die Transformation der landwirtschaftlichen Tierhaltung von maximal 25 Jahren vorsehen. Die Ausführungsgesetzgebung orientiert sich bezüglich Würde des Tiers an Bio Suisse Standards (mindestens Stand 2018). Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Art. 80a BV nach dessen Annahme nicht innert 3 Jahren in Kraft getreten, erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.