Gegendarstellung der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft des Kantons Freiburg zum Artikel im «Schweizer Bauer» vom 15. Oktober 2014 – «Kontrolleur schlug mich mit voller Wucht».
Einem Artikel der Mittwochsausgabe des «Schweizer Bauer» mit dem Titel «Kontrolleur schlug mich mit voller Wucht» ist zu entnehmen, dass ein Kontrolleur des Amts für Lebensmittelsicherheit im Rahmen einer Kontrolle eine in Chandon wohnhafte Landwirtin tätlich angegriffen haben soll. Der Mitarbeiter des LSVW (Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) wird darin beschuldigt, unrechtmässig gehandelt zu haben, namentlich, indem er sich unbefugten Zugang zu den Tierställen verschafft und eine unangemeldete Kontrolle durchgeführt habe.
Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft hat vom oben erwähnten Artikel Kenntnis genommen. Nach Einholung der erforderlichen Auskünfte des LSVW möchte sie wie folgt informieren:
1. Es fand tatsächlich eine Auseinandersetzung im Rahmen einer Tierschutzkontrolle statt. Die Darstellung des Kontrolleurs des LSVW unterscheidet sich jedoch bereits in diesem Punkt grundlegend von der Darstellung, welche die betroffene Landwirtin dem «Schweizer Bauer» berichtete. Gemäss seinen Aussagen sei der Kontrolleur von der Landwirtin angegriffen worden und sei daher gezwungen gewesen, nicht nur sich selbst, sondern auch eine weitere Mitarbeiterin des LSVW zu schützen, die ebenfalls zugegen war. Dazu habe er dem Angriff auf ihn angemessene Mittel benutzt. Der Kontrolleur hat Körperverletzungen erlitten. Seine Version des Sachverhalts wurde von der anwesenden Arbeitskollegin bestätigt.
2. Artikel 39 des Tierschutzgesetzes des Bundes (TSchG) sieht vor: «Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei». Entgegen den Angaben im Artikel hatte der mit der Umsetzung des TSchG beauftragte Kontrolleur des LSVW somit das Recht, die Einrichtungen, Räume und Fahrzeuge im Eigentum der Landwirtin zu betreten, um seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen. Im Übrigen hatte er seine Befugnis dazu anhand seines Legitimationsausweises begründet.
Ein bestimmter Anteil (mindestens 10%) der Tierschutzkontrollen muss ausserdem unangemeldet durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall war der Betrieb jedoch mehrere Tage zuvor schriftlich über die Kontrolle informiert worden.
3. Die Mitarbeiterin und der Mitarbeiter des LSVW sowie das LSVW haben Strafanzeigen gegen die betroffene Landwirtin erstattet. Aufgrund des laufenden Strafverfahrens wird sich die Staatsanwaltschaft falls nötig äussern.
Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft des Kantons Freiburg
«Kontrolleur schlug mich mit voller Wucht»


