Die Steuer wird dem Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Ausnahme von Alpkorporationen und Sömmerungsbetrieben rückerstattet. «Als Bewirtschafter gilt die Person, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet», das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
Normverbrauch
Der Bewirtschafter erhält die Steuerrückerstattung für sämtliche selbst oder in seinem Auftrag ausgeführten landwirtschaftlichen Arbeiten. Die Mineralölsteuer wird auf der Treibstoffmenge rückerstattet, die unter durchschnittlichen Bedingungen je Flächeneinheit und Kulturart normalerweise verbraucht wird, den sogenannten Normverbrauch.
Die Rückerstattung wird nur gewährt, sofern der Bewirtschafter oder in dessen Auftrag Drittpersonen (z. B. Lohnunternehmer) für die Bewirtschaftung der in- und ausländischen Betriebsflächen in der Schweiz versteuerten Treibstoff verwenden. Lohnunternehmen und Bewirtschafter, die mit ihren Maschinen und Fahrzeugen für Dritte Arbeiten verrichten, können für diese Arbeiten keine Steuerrückerstattung geltend machen.
Flächenziffer
Folgende Bewirtschaftungsformen und Transportarten sind im Normverbrauch berücksichtigt: Feldarbeiten, Hofarbeiten, Fuhren zwischen Feld und Hof, Waldarbeiten und Holztransporte aus dem Wald bis zu einer mit Lastwagen befahrbaren Strasse. Für den Normverbrauch besteht eine fixe Aufteilung der Treibstoffe auf 16 % Benzin und 84 % Dieselöl. Petrol, White Spirit und biogene Treibstoffe sind dabei dem Dieselöl gleichgestellt.
Um den Normverbrauch festzulegen, wird zuerst die Flächenziffer ermittelt, welche die Grösse und die Art der bewirtschafteten Flächen wiedergibt. Die Flächenziffer (mit einem Korrekturfaktor versehen) wird alsdann mit einem Standardwert (für Benzin 130 Liter, für Dieselöl 100 Liter) multipliziert. Der Rückerstattungsbetrag wird Anfang Dezember ausbezahlt. Beträge unter 100 Franken je Gesuch werden nicht ausbezahlt. Als Gesuchsperiode gilt das Kalenderjahr.
Betriebe mit Direktzahlungen verwenden für das Rückerstattungsgesuch das Formular 46.20a. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) übernimmt die für die Berechnung des Normverbrauches notwendigen Angaben aus der landwirtschaftlichen Betriebsdatenerhebung.
«Um den Rückerstattungsanspruch sowie eine reibungslose Verarbeitung der Gesuche beim BAZG sicherzustellen, sollten die Formulare umgehend, jedoch spätestens bis zum 30. Juni 2024 retourniert werden», heisst es in der Mitteilung weiter. In den vergangenen Jahren musste das Gesuch jeweils bis Mitte Januar eingereicht werden.
Formulare können telefonisch oder per E-Mail bezogen werden unter:
Telefon: 058 462 65 47
E-Mail: [email protected]
- > Mehr Informationen gibt es in diesem Formular
Mineralölsteuer: Rückerstattung bleibt
In internationalen Verhandlungen beteiligt sich die Schweiz an Bestrebungen, Subventionen zugunsten fossilen Energien einzuschränken. Deshalb hatte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beauftragt, die Rückerstattungen zugunsten der Land- und Forstwirtschaft, der Pistenfahrzeuge, des Naturwerkstein-Abbaus, der Berufsfischerei und gewisser stationärer Verwendungen von Treibstoffen zu überprüfen.
Das Fazit des Berichts von Dezember 2023: Die zu erwartende Reduktion der CO2-Emissionen durch die Aufhebung oder Reduzierung der Rückerstattung ist sehr gering. Grund dafür ist das Fehlen alternativer Technologien in häufig spezialisierten Anwendungen und auf speziellem Gelände bei den betroffenen Branchen.
Ausserdem habe die Rückerstattung für die Branchen wie die Landwirtschaft eine hohe wirtschaftliche Bedeutung, so der Bericht. Aufgrund dieser Ergebnisse hat der Bundesrat beschlossen, die Rückerstattungen unverändert beizubehalten.