Die Volksinitiative «für eine verantwortungsvolle Wirtschaft innerhalb der planetaren Grenzen (Umweltverantwortungsinitiative)» fordert einen Verfassungsartikel, wonach der Umweltschutz in der Schweiz neu an erster Stelle steht. Die Umweltbelastung der Schweiz soll innerhalb von zehn Jahren derart reduziert werden, dass die Belastbarkeitsgrenzen des Planeten eingehalten werden.
Die Mehrheit der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (Urek-N) beantragt ein Nein zur Initiative. Diese würde nach Meinung der Mehrheit zu stark in die Wirtschaftsfreiheit eingreifen und den Wohlstand gefährden. Die Schweiz würde einen Alleingang wählen und damit Wettbewerbsnachteile riskieren.
Lange Debatte erwartet
Die rot-grüne Minderheit will die Initiative annehmen respektive einen direkten Gegenvorschlag beantragen, also ebenfalls einen Verfassungsartikel. Sie will den Initiativtext (s. Kasten) übernehmen, dabei aber auf die Umsetzungsfrist von zehn Jahren verzichten. Es wird eine lange Debatte erwartet. Mehr als 50 Einzelrednerinnen und -redner haben sich eingetragen.
Der Bundesrat lehnt das Begehren ab und will auch keinen Gegenvorschlag dazu. Er verweist auf die verschiedenen bestehenden Bestimmungen in der Bundesverfassung, die eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten würden. Die Initiative würde zu «gravierenden Eingriffen in die Entscheidungsfreiheit der Einzelnen» führen, schrieb die Regierung.
Initiativtext:
Eidgenössische Volksinitiative «Für eine verantwortungsvolle Wirtschaft innerhalb der planetaren Grenzen (Umweltverantwortungsinitiative)»
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 94a Rahmen der Wirtschaft
1 Die Natur und ihre Erneuerungsfähigkeit bilden den Rahmen für die schweizerische Gesamtwirtschaft. Wirtschaftliche Tätigkeiten dürfen nur so viele Ressourcen verbrauchen und Schadstoffe freisetzen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten bleiben.
2 Bund und Kantone stellen die Einhaltung dieses Grundsatzes sicher; dabei tragen sie insbesondere der Sozialverträglichkeit im In- und Ausland der von ihnen getroffenen Massnahmen Rechnung.
Art. 197 Ziff. 1322
13. Übergangsbestimmung zu Art. 94a (Rahmen der Wirtschaft)
1 Bund und Kantone sorgen dafür, dass die durch den Konsum in der Schweiz verursachte Umweltbelastung spätestens zehn Jahre nach Annahme von Artikel 94a durch Volk und Stände die planetaren Grenzen gemessen am Bevölkerungsanteil der Schweiz nicht mehr überschreitet.
2 Diese Bestimmung gilt namentlich in den Bereichen Klimaveränderung, Biodiversitätsverlust, Wasserverbrauch, Bodennutzung sowie Stickstoff- und Phosphoreintrag.