Die Wolken über Emmentaler-Himmel lockern sich auf.
Emmentaler AOP
An der Generalversammlung der Schweizerischen Vereinigung der AOP-IGP machte Patrik Aebi, Leiter des Fachbereichs Qualitäts- und Absatzsicherung beim BLW, bekannt, dass das Bundesamt den Entscheid akzeptieren wird. «Wie ich vernommen habe, ist unser Departement gewillt, diesen Entscheid zu akzeptieren, beziehungsweise sieht hier keine Möglichkeit, das weiterzuziehen.»
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts werde so Bestand haben, so Aebi. Zum zweiten Gesuch zur Verlängerung der Verarbeitungszeit von 24 auf 29 Stunden sagte er, wie bereits bekannt war, dass das BLW im dritten Quartal dieses Jahres entscheiden werde.
Heublumenpulver als Hilfsstoff
Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Verwendung von Heublumenpulver als Hilfsstoff bei der Herstellung des Emmentalers mit geschützter Ursprungsbezeichnung (GUB) zu. Das Pulver begünstigt die Lochbildung im Käse. Durch moderne Melkmethoden hat diese in den vergangenen Jahren abgenommen.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hatte ein Gesuch um Änderung des Pflichtenhefts abgewiesen. Es befürchtete im Wesentlichen, das Heublumen- beziehungsweise Lochpulver werde bei der Käse-Herstellung zu einer Industrialisierung führen und die Vielfalt und Unvergleichbarkeit des Produktes schwächen. Das Problem des Löcherrückgangs im Emmentaler liesse sich mit einer weniger starken Filtration der Milch lösen, ohne Abstriche bei der Hygiene machen zu müssen, sagte das BLW.
Diese Argumente liess das Bundesverwaltungsgericht nicht gelten. Vielmehr hielt es die Ergebnisse des eidgenössischen Zentrums für landwirtschaftliche Forschung Agroscope für stichhaltig, auf welche sich auch die Sortenorganisation beruft. So hätten Heupartikel traditionell einen Inhaltsstoff von Emmentaler GUB gebildet. Heute gelangten sie lediglich aufgrund geänderter Hygienestandards nicht mehr in die Milch. Heublumenpulver sei deshalb geeignet und erforderlich, das Problem der zu sparsamen Lochung zu lösen.