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Wolf ist nicht mehr «streng geschützt»

In der Berner Konvention wurde der Schutzstatus des Wolfes von «streng geschützt» auf «geschützt» herabgestuft. Nachdem der Ständige Ausschuss der Berner Konvention einen Antrag der EU angenommen hat, ist der niedrigere Schutzstatus des Wolfes nun in Kraft getreten. Die Schweiz ist Mitglied der Berner Konvention.

Gestern Freitag ist die Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes durch die Berner Konvention in Kraft getreten. Seit dem 7. März 2025 gilt der Wolf in den zustimmenden Vertragsstaaten nicht mehr als «streng geschützte Tierart», sondern nur noch als «geschützte Tierart».

Am 6. Dezember 2024 hat die EU dem Ständigen Ausschuss der Berner Konvention vorgeschlagen, den Schutzstatus des Wolfes herabzustufen. Die Mitglieder der Berner Konvention hatten drei Monate Zeit, um gegen diese Herabstufung Einspruch zu erheben. Diese Frist ist nun abgelaufen.

Einsprache nur von drei Mitgliedern

Um den bestehenden Schutzstatus des Wolfes zu erhalten, wäre ein Einspruch von einem Drittel der Vertragsparteien notwendig gewesen. Formelle Einsprüche kamen jedoch nur von drei Ländern: Monaco, Grossbritannien und der Tschechischen Republik.

-> Schutzstatus gesenkt: Wölfe rascher schiessen

Für die rund 50 Mitglieder der Berner Konvention (mit Ausnahme der drei genannten Länder) gilt der Wolf nun nicht mehr als «streng geschützte Tierart», sondern nur noch als «geschützte Tierart». Allfällige Vorbehalte oder Erklärungen, die die Mitglieder bei der Ratifizierung der Konvention gemacht haben, bleiben vorbehalten, schreibt der Europarat in einer Medienmitteilung.

Schweiz ist Mitglied der Berner Konvention

Die Berner Konvention heisst offiziell «Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume». Es ist ein völkerrechtlicher Vertrag des Europarates, der 1979 in Bern zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Ziel dieses Übereinkommens ist es, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume zu erhalten und die Zusammenarbeit der Staaten in diesem Bereich zu fördern.

46 europäische und 4 afrikanische Staaten sowie die Europäische Union sind der Konvention beigetreten. Die Schweiz hat die Konvention im März 1981 ratifiziert. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Massnahmen zur Erhaltung wildlebender Tiere und Pflanzen sowie ihrer Lebensräume zu ergreifen. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der jeweiligen nationalen Gesetzgebung. In der Schweiz sind dies beispielsweise das Natur- und Heimatschutzgesetz, das Landwirtschaftsgesetz oder die Direktzahlungsverordnung.

Die verschiedenen Schutzstatus

 

Die Berner Konvention enthält drei Anhänge, in denen über 1’900 gefährdete und geschützte europäische Tier- und Pflanzenarten aufgeführt sind.

Anhang 1: Streng geschützte Pflanzenarten

Dieser Anhang umfasst rund 700 streng geschützte Pflanzenarten. Diese Arten dürfen nicht beschädigt oder der Natur entnommen werden. Beispiele sind der Frauenschuh, die Finger-Kuhschelle oder das Edelweiss.

Anhang 2: Streng geschützte Tierarten

Dieser Anhang umfasst rund 700 streng geschützte Tierarten. Für diese Arten gelten strenge Artenschutzvorschriften. Diese Arten dürfen weder gefangen, getötet, gestört noch gehandelt werden. Auf dieser Liste stehen zum Beispiel der Braunbär, die Europäische Sumpfschildkröte, der Steinadler und der Wanderfalke. Der Wolf gehört nicht mehr dazu.

 

 

Anhang 3: Geschützte Tierarten

Dieser Anhang listet rund 500 schutzbedürftige Tierarten auf. Er bietet einen geringeren Schutz. Diese Arten dürfen unter bestimmten Bedingungen bejagt oder genutzt werden, jedoch nur in eingeschränktem Ausmass. Er schreibt aber dennoch eine Regulierung der Nutzung der Art vor, um eine Gefährdung zu vermeiden.

Dazu gehören beispielsweise Schonzeiten und die Regulierung des Verkaufs, der Haltung, des Transports und des Anbietens von lebenden und toten Tieren zum Verkauf. Auf dieser Liste stehen zum Beispiel der Europäische Biber, das Alpenmurmeltier, das Eurasische Eichhörnchen und neu auch der Wolf.

 

Kein Freipass zum Abschuss

Wie der Ständige Ausschuss in seiner letzten Sitzung im Dezember betont hat, müssen die Wolfspopulationen trotz der Änderung des Schutzstatus auf einem Niveau gehalten oder auf ein Niveau gebracht werden, das den ökologischen und wissenschaftlichen Anforderungen gemäss Artikel 2 entspricht.

Aus wissenschaftlicher Sicht sei es nicht gerechtfertigt, den Schutzstatus des Wolfes herab zu stufen, heisst es im Post unten. 

Die Wolfspopulationen müssen vor Gefahren geschützt werden, und die zu ergreifenden Massnahmen müssen gegebenenfalls ein zeitweiliges oder örtlich begrenztes Nutzungsverbot umfassen, um zufriedenstellende Populationsgrössen wiederherzustellen. Ausnahmen sind nur unter den in Artikel 9 (1) genannten besonderen Umständen möglich und müssen gemäss Artikel 9 (2) alle zwei Jahre gemeldet werden.

Kommentare (1)

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  • Plüss heinz | 09.03.2025
    Gut so nun können wir wölfe eliminieren, die braucht keiner und haben keinen nutzen. Somit feuer frei .
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